Erziehungspauschale
Die Erziehungspauschale (forfait d’éducation, genannt Mammerent) steht dem Elternteil oder jeder anderen Person anstelle der Eltern zu, die sich hauptsächlich der Erziehung eines oder mehrerer Kinder gewidmet hat. Der Anspruch auf die Erziehungspauschale gilt ab dem vollendeten 65. Lebensjahr.
Der Elternteil oder die Person anstelle der Eltern:
- muss 65 Jahre alt sein;
- muss zum Zeitpunkt der Geburt oder der Adoption des Kindes tatsächlich in Luxemburg wohnhaft gewesen sein oder gemäß einem bi- oder multilateralen Abkommen zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme versichert gewesen sein;
- darf die Babyjahre für das Kind, für das die Erziehungspauschale beantragt wird, nicht in Anspruch nehmen (weder für sich selbst noch für den/die Ehepartner:in).
Die Erziehungspauschale darf nicht mit den Babyjahren verwechselt werden: Diese werden ebenfalls im Rahmen einer Anerkennung der Erziehungsarbeit des Elternteils berücksichtigt. Diese Zeiträume werden im Hinblick auf die Rentenversicherung angerechnet.
Für weitere Informationen: Erziehungspauschale