Alternativen zur Mediation
Wenn eine gütliche Einigung abgelehnt wird oder ein Mediationsversuch keine zufriedenstellende Lösung erbracht hat, können Sie sich an das zuständige Gericht wenden, um Ihren Streitfall zu klären.
Bevor Sie ein gerichtliches Verfahren in Erwägung ziehen, melden Sie Ihre Uneinigkeit der Beschwerdemanagementstelle der zuständigen Einrichtung und denken Sie daran, Mediation in Anspruch zu nehmen!
Zivil- oder Strafgerichte
Zivil- oder Strafgerichte können gegebenenfalls befasst werden, um einen Konflikt zu entscheiden.
Zivil- oder Strafgerichte können gegebenenfalls angerufen werden, um einen Konflikt zwischen einem Bewohner/einer Bewohnerin oder Nutzer:in und einer Einrichtung zu entscheiden. Der Gang vor Gericht kann mehrere Ziele verfolgen, darunter die Schadensersatzforderung oder eine Sanktion.
Zivilgerichte
Das Hauptziel einer Klage vor den Zivilgerichten besteht in den meisten Fällen darin, den Anspruch auf Schadensersatz aufgrund eines Vorfalls zu prüfen, der die zivilrechtliche Haftung eines/einer Dienstleisters/Dienstleisterin begründen könnte.
Die berufliche Haftung folgt in Luxemburg immer den allgemeinen rechtlichen Regeln:
- Die Klage wird vor den Zivilgerichten (Friedensgericht / Bezirksgericht) erhoben, es sei denn, es handelt sich um ein Strafverfahren.
- Der Schadensersatz, der sich aus den Dienstleistungen ergibt, basiert auf den allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsregeln des Zivilgesetzbuchs.
Strafrechtlicher Weg
Das Hauptziel einer strafrechtlichen Klage besteht in der Bestrafung des Täters/der Täterin einer strafbaren Handlung. Ein möglicher strafrechtlicher Prozess findet immer vor den Strafgerichten statt.
Ein Fehler, eine Fahrlässigkeit oder eine Behandlung ohne die Zustimmung der/die Bewohner:innen oder Nutzer:innen könnte eine strafbare Handlung darstellen, da sie die körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung verletzt.
Die betroffene Person kann eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft oder der Polizei erstatten. Sollte nach der Untersuchung ein Strafprozess folgen, kann die betroffene Person ihr Recht auf Schadensersatz geltend machen.
Die betroffene Person kann auch selbst das öffentliche Verfahren einleiten, indem sie eine Klage mit dem Antrag auf Schadensersatz (Schmerzensgeld) einreicht.
Sozialversicherungseinrichtung
Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Entscheidung einer Sozialversicherungseinrichtung (zum Beispiel im Rahmen der Pflegeversicherung) nicht gerechtfertigt ist, haben Sie die Möglichkeit, sich an den Ombudsman zu wenden oder Ihren Streitfall vor den Sozialgerichten (Schiedsgericht der Sozialversicherung und Oberstes Schiedsgericht der Sozialversicherung) zu bringen.
Bevor Sie ein Verfahren vor den Sozialgerichten einlegen, haben Sie für jeden Zweig der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Unfallversicherung, ...) die Möglichkeit, einen administrativen Einspruch einzulegen.
Erst wenn das Widerspruchsverfahren vor den internen verwaltungsrechtlichen Instanzen abgeschlossen ist, folgt die Phase vor spezialisierten Sozialgerichten, an die Sie sich bei Bedarf wenden können. Diese Anträge werden je nach Fall entweder vor dem Schiedsgericht der Sozialversicherung oder vor dem Obersten Schiedsgericht der Sozialversicherung behandelt (dies ist kostenlos und erfordert keine anwaltliche Unterstützung).
Der Ombudsman (Bürgerbeauftragte) kann ebenfalls bei der Lösung Ihres Konflikts mit der Verwaltung helfen. Achtung: Die Anrufung des Ombudsmanns unterbricht nicht die Fristen für Rechtsmittel!
Die Unterstützung eines Anwalts ist nicht in allen Fällen erforderlich. Es wird jedoch empfohlen, einen Anwalt zu konsultieren, wenn Sie ein gerichtliches Verfahren in Erwägung ziehen.